I. Allgemeine Bedingungen
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten in den Mitgliedsländern der European Plastics Converters
Association (EuPC)*.
2. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung
des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
3. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte,
bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auf-
trag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers
oder des Lieferers an die Stelle dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen treten, müssen sie von
den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein,
so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
4. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich
anerkannt werden.
5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen
hiervon nicht berührt.
*Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbrittanien, Irland,
Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei,
Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
II. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer / Warenumsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus
dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
3. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf-
und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
III. Liefer- und Abnahmepflichten
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unter-
lagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbestellungen. Als Liefertag gilt der
Tag der Bereitstellung oder Versendung.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so
ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim
Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung
beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ %, insgesamt höchstens 5 % vom Werte desjeni-
gen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10 % sind
zulässig.
4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet,
solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an
kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an
frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren
( z. B. Rohstoffpreise, Wechselkurse etc.) in erheblichem Umfang ändern.
5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen
kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung
hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der
Lieferer berechtigt, eine 2wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurück-
zutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zufordern.
6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungschwie-
rigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom
Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrich-
tigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf.
durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem an-
gemessenen Mengenzuschlag von mindestens 10 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffen-
heit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in
Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten, auch für die dadurch
verursachten Fertigungsunterbrechungen.
3. Für Ausschuss, der beim Verarbeiten entsteht, können wir außer bei Vorsatz oder grober Fahr-
lässigkeit nicht belangt werden.
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Er-
messen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Be-
steller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr be-
reits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-,
Transport- und Feuerschaden versichert.
4. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des
Kunden einzulagern. Sofern der Lieferant die Ware selbst einlagert, stehen ihm Lagerkosten in Höhe
von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangenen Kalenderwoche zu Die
Geltenmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen
den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete For-
derungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller folgt unter Ausschuss des Eigentumserwerbs nach
§ 954 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als
Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß Ziffer 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren
durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Mit-
eigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Beding-
ungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäfts-
verkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentums-
vorbehalt gemäß Ziffer 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämt-
licher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf
Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und
Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den
Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Ziffer 2 und / oder 3 oder
zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die
Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vor-
behaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen
um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer un-
verzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten
des Bestellers.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt
durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig
zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem er-
zielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche
auf Schadenersatz, insbesondere eingegangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart,
a) sind die Werkzeugkosten mit 50 % bei Auftragsbestätigung sowie 50 % sofort nach Vorlage der
Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers
vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die An-
zahlung übersteigen.
b) ist der Kaufpreis für Teillieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb
10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewäh-
rung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
3. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit
verbundenen Kosten gehen zulasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachen eines Zu-
rückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers
sind nicht zulässig.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kredit-
würdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers
zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Voraus-
zahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der
Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
VIII. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen
1. Wenn der Lieferer Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur
für Aufträge des Bestellers verwendet, solang der Besteller einen Zahlungs- und Abnahmever-
pflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung der Formen, Werk-
zeuge und Vorrichtungen erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung und nach vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers.
2. Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat der Lieferer
das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzubehalten, bis der Besteller alle
Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrich-
tungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig
von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen,
Werkzeuge und Vorrichtungen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindest-
stückzahl und / oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz
der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen, Werkzeuge
und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf
dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vor-
richtungen und damit verbundenen know-how-Transfer hat der Lieferer einen Anspruch auf an-
gemessenen Ausgleich.
3. Bei bestellereigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen gemäß Ziffer 2 und / oder vom
Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt
sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen
Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen
des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung
der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist er berech-
tigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzu-
geben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nach-
gekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werk-
zeugen und Vorrichtungen zu.
IX. Mängelhaftung / Produkthaftung
1. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwor-
tung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde, es sei denn der Lieferer gibt eine entspre-
chende schriftliche Zusicherung.
2. Mängelrügen, sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend
zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung,
längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.
3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen
Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen nicht
nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des
Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden.
4. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden
Seite 5 von 5
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensabhängige Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängel-
ansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller berech-
tigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferer nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen
Kosten zu verlangen.
X. Schutzrechte
1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und
Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen
frei und haftet für eventuell entstandene Schäden.
2. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur
mit seiner Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden. Kommt wegen Verschuldens des
Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschä-
digung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Standort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist Pößneck, auch für Urkunden, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt das Recht des Landes, in dem das Lieferwerk seinen Standort hat.